Verein Schwarzwälder Schweisshund E.V.

Der Verein
1994 Gegründet

Über die Leistung zur Rasse

unsere Historie

Was 1994 in einem Gasthaus im Schwarzwald anfing um neue Wege bei der Schweisshundzucht zu gehen ist mittlerweile so erfolgreich, dass anerkannte Nachsuchenführer in mehreren Bundesländer, sowie dem benachbarten Ausland und sogar die Polizei Schwarzwälder Schweisshunde einsetzen.

Damit weiterhin eine breite Auslesezucht möglich ist legen wir nach wie vor viel Wert auf eine fortwährende Ursprungszucht, gepaart mit der Reinzucht an Schwarzwälder Schweisshunden. Damit soll auch in Zukunft der Bedarf an brauchbaren Schweisshunden gedeckt werden.

Was uns antreibt

Unsere Ziele

Ein Hund wird unserer Meinung nach nicht allein durch eine bestimmte Rassenzugehörigkeit zum Schweißhund. Einzig und allein zählen bei der Schweißarbeit Leistung und der Erfolg! Für den Schweißhund spricht die Möglichkeit der zielgerichteten züchterischen Verwertbarkeit der gezeigten Nachsucheneignung.

bei fragen immer für sie da

Vorstandschaft und Ansprechpartner

Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Zuchtwart, dem Prüfungsobmann, dem Welpenvermittler, der Schriftführerin und dem Kassierer. Alle Vorstandsmitglieder sind aktuell oder waren als Schweisshundführer im überörtlichen Einsatz tätig. Somit orientiert sich die Führung des Vereins eng an den Anforderungen der Praxis.

In mehreren Bundesländer, sowie Östereich, der Schweiz und in Luxemmburg ist der Verein Schwarzwälder Schweisshund e.V. mit Ansprechpartnern vertreten, die alle selbst aktive Schweisshundeführer sind.

Schliessen sie sich uns an

Mitglied werden

Seit der Gründung entwickelt sich der Verein stets weiter und hat steigende Mitgliederzahlen. Schwarzwälder Schweisshunde werden heute in vielen Bundesländern, sowie der Schweiz, in Österreich, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und auf Mauritius mit Erfolg eingesetzt.

Als Mitglied unseres Vereins profitieren Sie vom Erfahtungsaustausch in unserem modernen Verein durch andere Mitglieder, die Ansprechpartner in vielen Bundesländern sowie dem Benachbarten Ausland und unsere Vorstandschaft. Wir unterstützen Sie vom Welpenerwerb über die Ausbildung bis hin zur Anerkennung des Hundes in Ihrem Bundesland. Auch wenn ihr Hund zu Schaden kommt lassen wir Sie nicht alleine und unterstützen Sie mit unserem Hilfsfond.

Satzung des Verein Schwarzwälder Schweisshund e.V.

Verein Schwarzwälder Schweißhund e.V.

1. Name und Sitz

Der „Verein Schwarzwälder Schweißhund eV“ hat seinen Sitz in 71546 Aspach, Der Verein ist im Vereinsregister Stuttgart unter der
Reg.Nr. VR 270 714 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

Zwecke des Vereins sind:
die konsequente Ursprungs- und Auslesezucht unserer Schweißhunderasse. Ziel ist der leistungsstarke Nachsuchenspezialist für alle Schalenwildreviere.

Unser oberster Grundsatz ist dabei der Tierschutzgedanke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Abhaltung von Leistungsprüfungen,
– die Abhaltung von Formwertprüfungen und Zuchtschauen,
– Aufbau eines Prüfungswesens mit Ausbildung von Formwert- und Leistungsrichtern,
– die Führung eines Zuchtbuches und die Erstellung und Einhaltung einheitlicher Rassekennzeichen,
– die Aus- und Fortbildung von Hundeführern,
– eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Organe des Vereins.

Der „Verein Schwarzwälder Schweißhund eV“, mit Sitz in 71546 Aspach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.

3. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
– Geschäftsführender Vorstand nach § 8 dieser Satzung
– Mitgliederversammlung

4. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede voll­jäh­rige natür­liche oder juris­ti­sche Person werden, die die Ziele des Vereins teilt und seine Satzung anerkennt.

Dem schrift­li­chen Aufnah­me­an­trag kann der Vorstand inner­halb eines Monats ohne Angabe von Gründen wider­spre­chen.

Der Verein hat aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder.

Ehrenmitglieder ernennt die Hauptversammlung für besondere Verdienste um die Belange des Vereins. Sie sind beitragsfrei.

Es werden Mitglieds­bei­träge erhoben. Über die Fällig­keit und Höhe entscheidet die  Mitglie­der­ver­samm­lung.

Die Mitglied­schaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Bei Mitgliedern, die ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben, in vereinsschädigender Weise tätig waren oder ihre Vereins­pflichten verletzen, z. B. Nicht­zah­lung des Mitglieds­bei­trags trotz einma­liger Mahnung, kann der geschäftsführende Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Das Mitglied hat das Recht, hierzu von der Vorstandschaft angehört zu werden. Die Entscheidung der Vorstandschaft nach Anhörung ist verbindlich.

Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Sie ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Den aktiven Mitgliedern steht nach Maßgabe der Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Mitgliederversammlung

Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung von Ort und Zeitpunkt sowie Nennung der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins, eine zusätzliche schriftliche Einladung kann per Email oder Briefpost erfolgen, dies ist jedoch nicht zwingend.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin dies schriftlich beantragt. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung wird von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach § 7 und § 8 dieser Satzung
– die Bestellung zweier Kassenprüfer (dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein)
– die Höhe des Mitgliedsbeitrags und des Welpenpreises,
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über:
– Änderung des Vereinszwecks
– Änderung der Satzung
– Änderung der Rassekennzeichen und der Zuchtbestimmungen,
– Änderung der Prüfungsordnung
– eingebrachte Anträge der Mitglieder
– Auflösung des Vereins unter Beachtung von § 9 dieser Satzung

Aktive Wahl ist nur Anwesenden möglich, passive Wahl kann durch Vollmacht ausgeübt werden.

Anträge von Mitgliedern müssen spätestens zwei Wochen vor der HV schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

Die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung werden vom Schriftführer proto­kol­liert und unterzeichnet.

Aus besonderen Gründen kann der vertretungsberechtigte Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, die Einberufung verlangt.

7. Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus  dem ersten und dem zweiten Vorsit­zenden. Jedes Vorstands­mit­glied ist einzeln zur Vertre­tung des Vereins berech­tigt.

Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein nach außen. Wesentliche Entscheidungen sind in der geschäftsführenden Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit zu treffen.

8. Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Vereins­an­ge­le­gen­heiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrück­lich der Mitglie­der­ver­samm­lung oder dem vertretungsberechtigten Vorstand zuge­wiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Zuchtwart
d) dem Schriftführer
e) dem Kassier
f) dem Prüfungsobmann

Die Funktionen b) bis f) können in Personalunion besetzt werden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt in der Vorstandschaft.

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus,wird ein Vertreter für die Restlaufzeit des Dreijahreszyklus oder eine evtl. Neuwahl, durch die geschäftsführende Vorstandschaft bestimmt.

Eine Vorstandssitzung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindes­tens drei Vorstands­mit­glieder anwe­send sind, hiervon mindes­tens eines der vertre­tungs­be­rech­tigten Vorstands­mit­glieder. Er  fasst Beschlüsse  mit einfa­cher Mehr­heit, hier­über werden schrift­liche Proto­kolle ange­fer­tigt.

9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Hauptversammlung nach vorheriger Ankündigung in der Einladung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen, fällt automatisch an die Kinderkrebshilfe e.V. oder deren Rechtsnachfolge.

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Schweisshundführer-lehrgang

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